Kassensicherungsverordnung – KassenSichV 202t

Das neue „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ wurde am 16.12.2016 verabschiedet und besagt, dass elektronische Registrierkassen ab dem 01.01.2020 mittels gesicherter Protokollierung der Buchungen gegen Manipulationen geschützt werden und mit einem zertifizierten Sicherheitsmodul (Technische Sicherheitseinrichtung TSE) ausgestattet werden müssen.

Eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) besteht aus drei Bestandteilen:

• Einem Sicherheitsmodul – das Sicherheitsmodul gewährleistet, dass Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr unerkannt verändert werden können.

• Einem Speichermedium – auf dem Speichermedium werden die Einzelaufzeichnungen für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gespeichert.

• Einer digitalen Schnittstelle – die digitale Schnittstelle gewährleistet eine reibungslose Datenübertragung, z. B. für Prüfungszwecke.

Enstsprechende Zertifizierungen werden durch den jeweiligen Hersteller der elektronischen Kassen, bzw. der TSE vorgenommen.
Die genauen Anforderungen / Spezifikationen dazu stehen derzeit leider noch nicht endgültig fest. Daher gibt es aktuell kein elektronisches Kassensystem am Markt das diesen Anforderungen entspricht. Technische Details werden in einer gesonderten Rechtsverordnung, in der sogenannten „Kassensicherungsverordnung“ (KassenSichV) beschlossen. Der Bundesrat hat am 07.07.2017 der KassenSichV zugestimmt.

Meldung bei dem zuständingen Finanzamt: Steuerpflichtige, die elektronische Aufzeichnungssysteme verwenden, haben ab 01.01.2020 die Art und Anzahl der eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme und der TSE dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Wurde das jeweilige System vor dem 01.01.2020 angeschafft, so ist diese Meldung bis zum 31. Januar 2020 zu erstatten.

Elektronische Kassensysteme müssen bis zum 31.12.2019 umgerüstet werden. Es ist jedoch geplant, eine Übergangsregelung für die ab 01.01.2017 vorgeschriebenen GoBD* Kassen einzuführen. Die Übergangsfrist soll am 31.12.2022 enden und für Kassen gelten, welche nach dem 31.12.2019 angeschafft wurden und GoBD*-konform sind. Die seit 01.01.2017 gültigen GoBD* gelten weiterhin.

Gesetzliche Festschreibung: Die einzelnen, vollständige, richtige, zeitgerechte, geordnete und unveränderbare digitale Grundaufzeichnung gilt bereits heute. Dies wird nun zusätzlich ausdrücklich im Gesetz verankert. Auch der Grundsatz, dass Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich aufzuzeichnen sind, wird gesetzlich niedergelegt und eindeutiger gefasst. Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung entfällt lediglich aus Zumutbarkeitsgründen bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung. Wird jedoch ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet, sind die Daten einzeln aufzuzeichnen.

Belegausgabepflicht: Ab 01.01.2020 wird eine Pflicht zur Ausgabe von Quittungen an die Kunden eingeführt. Mit der Belegausgabepflicht entsteht für den Kunden aber keine Pflicht zur Mitnahme des Belegs. Unternehmen, die Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten
Personen verkaufen, können die Finanzbehörden aber aus Zumutbarkeitsgründen von der Belegausgabepflicht befreien.

Kassen-Nachschau: Bereits seit 01.01.2018 haben die Finanzbehärden die Möglichkeit von unangemeldeten Kassenkontrollen (sog. Kassen-Nachschau). Die Kassen-Nachschau gilt nicht nur im Fall elektronischer Kassenaufzeichnungssysteme, sondern auch im Falle einer offenen Ladenkasse. Werden bei der Kassen-Nachschau Mängel festgestellt, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung übergegangen werden.

Konsequenzen bei Nichtbeachtung der neuen Regelung: Entspricht das eingesetzte elektronische Kassensystem und die durch sie aufgezeichneten Daten nicht den gesetzlichen Anforderungen, bzw. tauchen Unstimmigkeiten auf, muss der Steuerpflichtige unter Umständen damit rechnen, dass das Finanzamt Steuern aufgrund eines geschätzten Gewinns festsetzt. Die Schätzung wird im Zweifel höher als der vom Steuerpflichtigen selbst ermittelte Gewinn sein und damit zu höheren Steuern führen. Wurden tatsächlich Erlöse verkürzt, drohen zudem strafrechtliche Konsequenzen. Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

* Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) Hinweise: POS-market-services GmbH & Co. KG kann und darf mit diesen Informationen keine steuer-, oder rechtsberatende Funktion übernehmen. Bitte wenden Sie sich an Ihren Steuerberater und/oder Rechtsanwalt, wenn Sie weitere rechtlich relevante Informationen benötigen. Alle genannten Marken, Produktnamen und Firmenlogos sind Warenzeichen, oder eingetragene Warenzeichen der jeweiligen Unternehmen. Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Inhalte übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt. Quelle: Sharp Aktuell Nr. 02/19 – Häufige Fragen und Antworten zu den neuen Kassen Vorschriften ab 1.1.2020 (Sharp Business Systems Deutschland GmbH)

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